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REDE VON HERRN KLAUS HÄNSCH VOR DEM PLENUM DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN AM 20. JULI 1995

Dieses Informationsdossier wurde vom Generalsekretariat im Hinblick auf die Aussprache mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, Herrn HÄNSCH, im Rahmen seiner Teilnahme an der Plenartagung des Ausschuses der Regionen erstellt.

Ziel dieses Papiers ist es, den derzeitigen Stand der Beziehungen zum Europäischen Parlament darzustellen und die Möglichkeiten einer Intensivierung der Kontakte aufzuzeigen.

INHALT:

1.Lebenslauf von Klaus HÄNSCH

2.Text “Die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Ausschuß der Regionen”

3.Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zur “Revision des Vertrags über die Europäische Union”, verabschiedet am 21. April 1995

4.Entschließung des Europäischen Parlaments zur “Funktionsweise des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf die Regierungskonferenz 1996 – Verwirklichung und Entwicklung der Union”, verabschiedet am 17. Mai 1995.

 

1)Seit seiner Einsetzung ist der Ausschuß der Regionen bestrebt, seine Beziehungen zum Europäischen Parlament auszubauen. Sie stehen heute angesichts der zentralen Rolle des Parlaments bei der Verminderung des Demokratiedefizits im Vordergrund seiner Bemühungen. Mit diesem Dokument soll ein kurzer Überblick über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Ausschuß der Regionen von den Ursprüngen des Ausschusses an bis zum Zeitpunkt der Vorbereitung der Regierungskonferenz 1996 gegeben werden.

I.DIE ROLLE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS BEI DER SCHAFFUNG DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN

2)Im Laufe seines Bestehens hat das Europäische Parlament seine Bereitschaft zu erkennen gegeben, die Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften am europäischen Entscheidungsprozeß zu fördern. Bereits in seiner Entschließung vom 22. April 1982[1] betonte das Europäische Parlament die Notwendigkeit, “eine größtmögliche Beteiligung der lokalen und regionalen Behörden” zu gewährleisten. Das Europäische Parlament erklärte in seiner Entschließung vom 13. April 1984[2], daß “die Europäische Gemeinschaft ständig einen legitimierten Ansprechpartner u.a. auch auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Regionalpolitik braucht, der in der Lage ist, die Interessen der lokalen und regionalen Körperschaften zu vertreten”.

3)Wenig später kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer gemeinsamen Erklärung vom 13. Februar 1985[3] “darin überein, daß (…) eine wirksamere Zusammenarbeit zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den regionalen oder gegebenenfalls lokalen Behörden von großem Interesse ist. Sie würde eine verstärkte Berücksichtigung regionaler Interessen bei der Ausarbeitung regionaler Entwicklungsprogramme und Interventionsprogramme ermöglichen”.

4)Am 18. November 1988[4] schlug das Europäische Parlament in einer Entschließung zur gemeinschaftlichen Regionalpolitik und der Rolle der Regionen die “Dezentralisierung bestimmter (…) Funktionen auf Regionalbehörden, die den Volkswillen repräsentieren” vor; dadurch würde die “Information und Miteinbeziehung der europäischen Bürger in die Gemeinschaftspolitiken” ermöglicht. Das Europäische Parlament hielt es für wesentlich, “daß jeder programmatische Fortschritt bei der europäischen Einigung die Möglichkeit einer Institutionalisierung der demokratischen Vertretung der Regionen mit sich bringt und den regionalen und lokalen Behörden die Funktionen zuerkennt, die notwendig sind, damit diese aktiv an der Verwirklichung der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Einheit Europas teilnehmen können”. In seiner Entschließung vom 12. Dezember 1990[5] schlug das Parlament die Schaffung eines “Ausschusses der Regionen und lokalen Selbstverwaltungskörperschaften” vor, “der beratende Funktion hat” und “sich aus Mitgliedern der gewählten Organe auf regionaler und lokaler Ebene” zusammensetzt.

5)Im Laufe der Verhandlungen über den Vertrag über die Europäische Union beschlossen die Mitgliedstaaten, unterstützt vom Europäischen Parlament, einen Ausschuß der Regionen einzusetzen. Das Europäische Parlament bekräftigte in seiner Entschließung vom 14. Oktober 1992[6] erneut “die Notwendigkeit, den Vertrag über die Europäische Union unverändert zu ratifizieren, damit er so bald wie möglich in Kraft treten kann”, und erwartete von den Mitgliedern des Europäischen Rats, “eine Bekräftigung ihres Engagements”. In der ersten Entschließung (vom 23. April 1993)[7] des Europäischen Parlaments zum Ausschuß der Regionen, die nach der Unterzeichnung des Vertrags über die Europäische Union verabschiedet wurde, heißt es wie folgt:

-“dem Ausschuß der Regionen” muß “im Prozeß der Konstituierung der Europäischen Union eine wichtige Rolle eingeräumt werden (…), seine derzeitige Form (darf) nicht als endgültig betrachtet werden (…): Der Ausschuß muß sich selbst mit der Frage befassen, wie sich die Vertretung und die Beteiligung der regionalen und lokalen Körperschaften im Hinblick auf die Revision des Vertrags im Jahr 1996 und der künftigen Verfassung der Europäischen Union am sinnvollsten verbessern läßt”.

6)Das Europäische Parlament fordert dort sicherzustellen, daß die Ausschußmitglieder:

-“gewählte Mandatsträger unterhalb der zentralstaatlichen Ebene” sind, “bzw. daß sie von einer regionalen oder lokalen Versammlung direkt demokratisch legitimiert sind” und daß der Ausschuß “über ausreichende finanzielle und personelle Mittel verfügen und sowohl seinen Stellenplan als auch seinen Haushalt vollkommen autonom verwalten können” muß.

7)In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 1993[8] mit dem Titel “Entschließung zur Beteiligung der Regionen am europäischen Aufbauwerk und zu ihrer Vertretung – der Ausschuß der Regionen” heißt es:

Das Europäische Parlament

-“vertritt die Ansicht, daß sich Artikel 3 b des EG-Vertrags, der das Subsidiaritätsprinzip als Kriterium für die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten definiert, nicht ausschließlich auf die zentralen staatlichen Strukturen bezieht;”

-“begrüßt die Schaffung des Ausschusses der Regionen als einen ersten Schritt zur Einbeziehung der Regionen in den gemeinschaftlichen Entscheidungsprozeß und bekräftigt noch einmal, daß dies ein wichtiges Element für den Aufbau der Europäischen Union darstellt; Parlament und Kommission sollen ausgehend von den im Hinblick auf die Arbeits- und Funktionsweise des genannten Ausschusses gewonnenen Erkenntnissen mögliche Vertragsänderungen prüfen, um für optimale Modalitäten hinsichtlich der Arbeitsweise und der Vertretung zu sorgen;”

-“stellt fest, daß unter ‘juristischen Personen’ im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EGV, die ein Klagerecht besitzen, auch Regionen und lokale Gebietskörperschaften zu verstehen sind;”

-“betont, daß alle Gemeinschaftsinstitutionen die vertragsmäßig eingeräumten Rechte des Ausschusses strikt zu beachten haben, und dieser auch die Möglichkeit haben muß, die Wahrung seiner Rechte zu verteidigen.”

8)Überdies hat das Europäische Parlament die folgenden beiden Konferenzen  durchgeführt: “Europäisches Parlament – Regionen der Gemeinschaft” und “Europäisches Parlament – Lokale Gebietskörperschaften der Europäischen Union”. Die erste Konferenz “Europäisches Parlament – Regionen der Gemeinschaft” fand vom 25. bis 27. Januar 1984 in Straßburg statt[9].

9)Während der zweiten Konferenz “Europäisches Parlament – Regionen der Gemeinschaft” (vom 27. bis 29. November 1991) wurde in einer Entschließung zur Vertretung der Regionen[10] zum einen die Wichtigkeit der Erhaltung und Ausweitung der direkten Verbindungen zu den bestehenden und zukünftigen regionalen Institutionen hervorgehoben und zum anderen betont, daß das Recht, durch die Übermittlung von Bemerkungen, Dokumenten und Vorschlägen an die betroffenen Institutionen während der einzelnen Etappen des Entscheidungsprozesses (insbesondere Einräumung des Initiativrechts gegenüber der Kommission und dem Parlament) allgemein zur Entwicklung des europäischen Integrationsprozesses beizutragen, gewährleistet sein muß. Diese Bemerkungen könnten sowohl von den Regionen einzeln abgegeben werden als auch (bis zur Schaffung des bei der Revision der Verträge vorgesehenen Organs zu ihrer Vertretung und Beteiligung) von einem sie vertretenden Ausschuß.

10)In der Abschlußerklärung[11] dieser zweiten Konferenz wird gefordert, daß die Europäische Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips die den Regionen eigenen Zuständigkeiten anerkennt und in diesem Rahmen eine Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Regierungsebenen für Fragen von allgemeinem Interesse begründet werden kann; das Subsidiaritätsprinzip muß im Vertrag als Kriterium für die Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der Regionen genauer definiert werden; im Falle des Verstoßes gegen dieses Prinzip sollten die Regionen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen können.

11)Das Europäische Parlament bewies sein Interesse für die lokalen Gebietskörperschaften durch die Veranstaltung einer ersten Konferenz zum Thema “Europäisches Parlament – Lokale Gebietskörperschaften”, die vom 6. bis 8. April 1994 als Gegenstück zu den bereits genannten Konferenzen “Europäisches Parlament – Regionen der Gemeinschaft” stattfand. In ihrer einstimmig verabschiedeten Entschließung über die Lokalbehörden im politischen und institutionellen Integrationsprozeß der Europäischen Union: Subsidiaritätsprinzip und Ausschuß der Regionen[12] empfiehlt die Konferenz dem Ausschuß, das Initiativrecht, das ihm der Vertrag zusichert, zu nutzen, um Überlegungen zu seiner eigenen institutionellen Rolle als Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im europäischen Integrationssprozeß, insbesondere im Hinblick auf die Revision des Vertrags 1996 und die zukünftige Verfassung der Union, anzustellen. Daneben wurde das Europäische Parlament und sein zuständiger Ausschuß aufgefordert, alles zu tun, um eine fruchtbare Zusammenarbeit mit dem Ausschuß der Regionen zu begründen.

12)In der ebenfalls einstimmig verabschiedeten Abschlußerklärung der Konferenz vom 8. April[13] wird darauf hingewiesen, daß durch den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dem Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung, das sich aus den gemeinsamen verfassungsrechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten ableitet und als solcher in Artikel F des Vertrags anerkannt wird, das Subsidiaritätsprinzip wirklich Anwendung findet.

13)Dennoch werden die Beziehungen zwischen dem Ausschuß der Regionen und dem Europäischen Parlament im Vertrag über die Europäische Union nicht erwähnt und der Ausschuß der Regionen wird in Artikel 198 c nicht als vom Europäischen Parlament zu konsultierendes Organ aufgeführt. Die Geschäftsordnung des Ausschusses der Regionen, die der Rat der Europäischen Union am 25. Mai 1994[14] billigte, nimmt dagegen ausdrücklich Bezug auf das Europäische Parlament:

-“Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission können an den Plenartagungen teilnehmen. Sie können dabei das Wort ergreifen.”

-“Die Plenarversammlung nimmt den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses an und übermittelt ihn der Kommission sowie zur Unterrichtung dem Rat und dem Europäischen Parlament”;

-“Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission können an den Beratungen der Fachkommissionen teilnehmen und Fragen der Mitglieder beantworten.”

14)Der Ausschuß der Regionen hat neben seinen 42 Stellungnahmen eine Entschließung zum Subsidiaritätsprinzip verabschiedet. Außerdem fanden während der Plenartagungen des Ausschusses der Regionen eine Reihe von wichtigen Diskussionen zu allgemeinen Fragen der Politik statt; hieran nahmen u.a. Mitglieder der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments, wie z.B. Roberto SPECIALE, Vorsitzender des Ausschusses für Regionalpolitik des Europäischen Parlaments, teil. Klaus HÄNSCH, Präsident des Europäischen Parlaments, wird bei der nächsten Plenartagung des Ausschusses der Regionen am 19. und 20. Juli 1995 das Wort ergreifen.

II.DIE INSTITUTIONELLE REFORM: DIE STANDPUNKTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN

15)Das Europäische Parlament und der Ausschuß der Regionen sind beide Grundpfeiler der demokratischen Legitimation, haben jedoch einen unterschiedlichen Charakter: Während das Europäische Parlament die europäischen Bürger durch seine in allgemeinen Wahlen direkt gewählten Mitglieder vertritt, repräsentiert der Ausschuß der Regionen als Ganzes die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Europäischen Union. Im Rahmen des Mandats von Korfu haben das Europäische Parlament und der Ausschuß der Regionen kürzlich Stellungnahmen und Entschließungen zur Revision des Vertrags über die Europäische Union verabschiedet.

A.DER STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

16)Der Ausschuß für Regionalpolitik des Europäischen Parlaments hält es in seiner Stellungnahme zur Funktionsweise des Vertrags über die Europäische Union vom 23. Februar 1995[15] “für notwendig (…), die Bestimmungen betreffend seiner Zusammensetzung und seiner Aufgaben zu ergänzen, und zwar dahingehend, daß (…) die volle Unabhängigkeit des Ausschusses der Regionen durch eine Trennung seiner Struktur von der des Wirtschafts- und Sozialausschusses gewährleistet wird”. Darüber hinaus “ist er der Auffassung, daß die Definition des Grundsatzes der Subsidiarität (…) ergänzt werden muß um eine ausdrückliche Erwähnung der Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen” und daß “die gerichtliche Gewährleistung des Grundsatzes gestärkt werden muß”. Der parlamentarische Ausschuß “hält eine aktive Legitimation des Ausschusses der Regionen dahingehend für erforderlich, daß er beim Gerichtshof Klage gegen Verletzungen des Subsidiaritätsprinzips erheben kann, die die Eigenkompetenzen der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften berühren”.

17)In dem Entwurf eines Berichts des Institutionellen Ausschusses vom 12. April 1995 “über die Funktionsweise des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf die Regierungskonferenz 1996 – Verwirklichung und Entwicklung der Union”, schlagen die Berichterstatter BOURLANGES und MARTIN für den Ausschuß der Regionen folgendes vor:[16]

-Die beratende Aufgabe des Ausschusses der Regionen – der sich aus gewählten Vertretern der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften zusammensetzen sollte -muß dadurch gestärkt werden, daß er eigene Räumlichkeiten und eigenes Personal erhält. Das Parlament sollte ebenso wie der Rat und die Kommission diesen Ausschuß (wie auch den Wirtschafts- und Sozialausschuß) konsultieren können.

18)Der institutionelle Ausschuß nahm bei der Abstimmung vom 3. Mai 1995 folgenden Punkt an:[17]

Die Mitglieder des Ausschusses der Regionen, auf die sich Artikel 198 a des Vertrags bezieht, sollten ein demokratisches Mandat in einer kommunalen oder regionalen Versammlung innehaben. Ferner sollte die unabhängige Arbeitsweise des Ausschusses der Regionen gewährleistet sein. Das Parlament sollte ebenso wie der Rat und die Kommission diesen Ausschuß (wie auch den Wirtschafts- und Sozialausschuß) konsultieren können.

19)Am 17. Mai 1995[18] verabschiedete das Plenum des Europäischen Parlaments seine Entschließung über die “Funktionsweise des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf die Regierungskonferenz 1996 – Verwirklichung und Entwicklung der Union”. Nachdem über den Inhalt der früheren Ziffer 21 des Berichts des Institutionellen Ausschusses Satz für Satz abgestimmt worden war, nahm das Plenum schließlich folgende Punkte an:

-Die Mitglieder des Ausschusses der Regionen, auf die sich Artikel 198a des Vertrags bezieht, sollten ein demokratisches Mandat in einer regionalen oder kommunalen Versammlung innehaben. Das Parlament sollte ebenso wie der Rat und die Kommission diesen Ausschuß (wie auch den Wirtschafts- und Sozialausschuß) konsultieren können.

Damit der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der Europäischen Union verbessert und das Subsidiaritätsprinzip gewahrt wird, sollte die Rolle des Ausschusses der Regionen bei der Konzeption der ihn betreffenden Politiken gestärkt werden.

B.DER STANDPUNKT DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN

20)In seiner Entschließung zum Subsidiaritätsprinzip (5. Dezember 1994)[19] fordert der Ausschuß der Regionen:

-“daß in Artikel 3b) ein ausdrücklicher Verweis auf das Subsidiaritätsprinzip eingefügt wird und daß dieses auf allen institutionellen Ebenen Anwendung findet: Institutionen und Organe der Europäischen Union, Mitgliedstaaten, Regionen und lokale Gebietskörperschaften;

-daß dem Ausschuß der Regionen ein Sonderrecht auf Aktivlegitimation eingeräumt wird, damit er vor dem Gerichtshof gegen jene Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip Klage erheben kann, die die Befugnisse der Gebietskörperschaften und der Regionen betreffen”.

21)Der Ausschuß der Regionen anerkennt die wichtige Rolle des Europäischen Parlaments beim Entscheidungsprozeß. Dies spiegelt sich in der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 21. April 1995[20] zur “Revision des Vertrags über die Europäische Union wieder”:

-Der Ausschuß der Regionen fordert “hinsichtlich der beratenden Funktion die folgende Umformulierung von Artikel 198 c des EG-Vertrags:

“Der Ausschuß der Regionen wird vom Parlament, vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen gehört, in denen eines der Organe dies für zweckmäßig erachtet. (…)

Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.”

22)In der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zur Revision des Vertrags über die Europäische Union[21] werden im wesentlichen folgende Punkte vorgeschlagen:

-Ohne daß sein beratender Status geändert wird, muß der Ausschuß der Regionen ein vollwertiges Organ der Europäischen Union werden. Der Ausschuß der Regionen fordert ebenfalls eine vollständige organisatorische und haushaltstechnische Selbständigkeit gegenüber dem Wirtschafts- und Sozialausschuß, mit dem er gegenwärtig einen gemeinsamen organisatorischen Unterbau teilt.

-Die beratende Aufgabe des Ausschusses der Regionen muß dadurch verstärkt werden, daß die Konsultierung des Ausschusses auf das Parlament ausgedehnt wird und die Bereiche, zu denen seine Stellungnahme von den anderen Institutionen angefordert wird, insbesondere um Fragen wie die Politik der Entwicklungszusammenarbeit, die Unionsbürgerschaft und bestimmte staatliche Beihilfen ergänzt werden.

-Die Definition des Subsidiaritätsprinzips, dem zufolge die öffentlichen Verwaltungen ihre Entscheidungen möglichst bürgernah treffen müssen, muß überprüft werden und ausdrücklich auf die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Bezug nehmen.

-Der Ausschuß der Regionen muß ein Klagerecht beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für den Fall erhalten, daß seine Rechte verletzt werden oder gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen wird. Dieses Recht könnte auch den Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen verliehen werden.

-Die Mitglieder des Ausschusses der Regionen müssen in ihr Amt gewählt worden oder dazu verpflichtet sein, einer aus allgemeinen und direkten Wahlen hervorgegangenen Versammlung politische Rechenschaft abzulegen.

-Der Ausschuß der Regionen muß die Möglichkeit haben, bei der Ausarbeitung von Legislativprogrammen, “Grünbüchern” (Debatten) und “Weißbüchern” (zukunftsorientierten Studien) sowie bei der Vorbereitung von Initiativen im Bereich der Politiken, die die Zuständigkeiten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften berühren, seine Mitwirkung und seinen Rat anzubieten.

-Im Vertrag muß das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung in der Form, in der es in der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung des Europarats definiert ist, festgeschrieben werden.

-Der Vertrag muß klar auf die notwendige Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Regionen und lokalen Gebietskörperschaften hinweisen.

23)Nach und nach haben sich Perspektiven für die Zusammenarbeit sowohl auf institutioneller als auch auf politischer und technischer Ebene ergeben, die eine gewinnbringende gegenseitige Ergänzung ermöglichen. Die Besonderheit beider Institutionen schließt objektiv gesehen jedwede Form von Konkurrenz aus. Es obliegt deshalb den gewählten Vertretern, aus denen sich diese beiden Versammlungen zusammensetzen, eine neuartige Form der Zusammenarbeit zu entwickeln und auf diesem Wege die europäische Integration voranzubringen, um zu einer “immer engeren Union der Völker Europas” zu gelangen.

 

[1]ABl. Nr. C 125 vom 17.05.1982: Entschließung über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Artikel 7iv).

[2]ABl. Nr. C 127 vom 14.05.1984: Entschließung zur Rolle der Regionen beim Aufbau eines demokratischen Europas und zu den Ergebnissen der Konferenz der Regionen (Artikel 13).

[3]ABl. Nr. C 72 vom 18.03.1985: Gemeinsame Erklärung anläßlich der Konzertierung über die Reform des EFRE.

[4]ABl. Nr. C 326 vom 19.12.1988, Dok. A2-218/88 (Artikel 21 und 29).

[5]ABl. Nr. C 19 vom 28.1.1991: Entschließung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der Europäischen Union (Artikel 59).

[6]ABl. Nr. C 299 vom 16.11.1992, Dok. B3-1320/92: Entschließung zum Stand der Europäischen Union und der Ratifizierung des Vertrags von Maastricht (Artikel 1).

[7]ABl. Nr. C 150 vom 31.05.1993, Dok. B3-0516/93 (Artikel 3 und 4).

[8]ABl. Nr. C 329 vom 6.12.1993, Dok. A3-0325/93 (Artikel 4, 8, 12 und 13).

[9]PE 87.632/PE 88.600 final. Das Europäische Parlament schlägt vor, in jeder Legislaturperiode eine Konferenz abzuhalten.

[10]Vgl. REG 92, NC 69.141 (Artikel 5 und 7). Dokument lag nicht in deutscher Sprache vor.

[11]Vgl. ebd. (Artikel 6).

[12]Vgl. Dok. FR/DV/251/251133.jc (französischer Text) (Artikel 11 und 12). Dokument lag nicht in deutscher Sprache vor.

[13]Vgl. ebd. (Artikel 3).

[14]ABl. Nr. L 132 vom 27.05.1994 (Artikel 12, 31.1 und 38).

[15]PE 210.907 final (Bericht SPECIALE) (Artikel 2, 4 und 7).

[16]Vgl. PE 212.450/A (Artikel 21). Das Dokument lag nicht in deutscher Sprache vor.

[17]Vgl. PE 212.450/fin/A (Artikel 26).

[18]Vgl. A4-0102/95/Teil I.A (PE 190.441) (Artikel 27 und 28). Das Dokument lag für die Übersetzung nicht in deutscher Sprache vor.

[19]Dok. CdR 278/94 vom 5.12.1994 (Artikel 2 und 5).

[20]Dok. CdR 136/95 (Artikel 8).

[21]Dok. CdR 136/95 fin.

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